Norm
ZPO §417Rechtssatz
Nichtigkeit eines Urteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, wenn sich die Entscheidungsgründe auf den Satz beschränken: "In der Hauptsache gründet sich die Entscheidung auf die bindende rechtliche Beurteilung der Streitsache, die der OGH seiner E... (Aufhebungsbeschluß) zugrundegelegt hat", denn die gesetzlich nicht zulässige bloße Verweisung in der Entscheidung des Berufungsgerichtes auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch den OGH in seinem Aufhebungsbeschluß zur ersten Berufungsentscheidung kommt dem Fehlen von Entscheidungsgründen im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041844Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0050OB00140_7500000_004