Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Bei Prüfung einer Vereinbarung zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB ist (wenn dem nicht eine ausdrückliche übereinstimmende Willensmeinung von Schuldner und Gläubiger entgegensteht) sinngemäß § 1416 ABGB anzuwenden (von mehreren Verbindlichkeiten ist jene die beschwerlichere, deretwegen dem Schuldner strafgerichtliche Verfolgung droht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012