RS OGH 1975/11/4 13Os120/75 (13Os121/75), 13Os165/07z, 13Os76/08p, 14Os152/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1975
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Norm

ABGB §1416
FinStrG §29 Abs2
StGB §167 Abs2 Z2

Rechtssatz

Bei Prüfung einer Vereinbarung zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB ist (wenn dem nicht eine ausdrückliche übereinstimmende Willensmeinung von Schuldner und Gläubiger entgegensteht) sinngemäß § 1416 ABGB anzuwenden (von mehreren Verbindlichkeiten ist jene die beschwerlichere, deretwegen dem Schuldner strafgerichtliche Verfolgung droht).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 120/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 13 Os 120/75
    Veröff: SSt 46/60
  • 13 Os 165/07z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 165/07z
    Vgl aber; Beisatz: Bestehen neben der Ersatzpflicht aus einer Straftat noch andere Schulden und befriedigt der Täter nicht alle Forderungen, ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach § 167 StGB zudem eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 § 167 [2006] Rz 28 und 97). (T1)
  • 13 Os 76/08p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 13 Os 76/08p
    Vgl aber; Beisatz: Das für tätige Reue im Vermögensstrafrecht bestehende Erfordernis einer Widmung im Fall einer nicht den insgesamt offenen Betrag deckenden Ersatzleistung ergibt sich aus dem gezielt auf eine bestimmte (dem Ersatz zugrunde liegende) Tat abstellenden Wortlaut des § 167 StGB und dem wesentlichen Zweck jener Bestimmung. Letzterer besteht darin, dem Opfer zur raschen und einfachen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu verhelfen. Dem stünde aus Sicht des Opfers bei ungewidmetem Teilersatz die Gefahr von Misslichkeiten einer späteren Auseinandersetzung mit dem Täter über die Verrechnung entgegen. Demzufolge ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach § 167 StGB eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 § 167 Rz 10 mwN, 27 f). Auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis betreffend Abgabenschuldigkeiten treffen diese Erwägungen nicht zu. (T2)
  • 14 Os 152/11a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2012 14 Os 152/11a
    Vgl aber; Beisatz: Im Fall des Bestehens mehrerer (deliktisch begründeter) Schulden des Täters gegenüber denselben Geschädigten erfordert (vollständige) Schadensgutmachung iSd § 167 Abs 2 StGB eine Widmung (unter Bezeichnung der dem Ersatz zugrunde liegenden Tat), weil eine Buchung zugunsten bloß eines der beiden Opfer ohne ausdrückliche Zuordnung eine ganz bestimmte Tat nicht klar ersichtlich betrifft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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