Norm
AHG §8Rechtssatz
1. Die Aufforderung an den Rechtsträger ist ein Formalakt, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist.
2. Da das Aufforderungsverfahren bezweckt, dem Rechtsträger die Prüfung des Ersatzanspruchs im eigenen Bereich sowie eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle zu ermöglichen, sind im Aufforderungsschreiben bezifferbare Ansprüche genau zu beziffern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045600Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0010OB00225_7500000_001