Norm
EKHG §9 Abs2 CRechtssatz
Keine Vernachlässigung der besonderen Sorgfaltspflicht des § 9 Abs 2 EKHG durch die Wiener Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, durch Unterlassung der Antragstellung an die für die Phaseneinstellung zuständige Behörde auf Änderung der Umlaufphasen (zu kurze Gelbphase) einer Verkehrsampel und der Belehrung der Lenker der Straßenbahnzüge über die mangelhafte Phasenschaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058366Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0080OB00235_7500000_001