Norm
ZPO §235 A1Rechtssatz
Bei der Zustimmung zur Klagsänderung handelt es sich, auch wenn sie stillschweigend durch Verhandeln über die abgeänderte Klage erteilt werden kann, um eine Prozeßhandlung (Fasching III 121), also eine Willenserklärung, die durch das Gericht oder die Parteien im Prozeß abgegeben sein muß (Fasching III 11).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039254Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0010OB00227_7500000_002