Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann sich auch aus der Verletzung von aus dem absoluten Güterschutz abgeleiteten allgemeinen Verhaltensnormen ergeben, doch kann aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021