- 8 Ob 219/75
Entscheidungstext OGH 05.11.1975 8 Ob 219/75
- 2 Ob 163/75
Veröff: SZ 48/109 = ZVR 1976/318 S 335
- 7 Ob 650/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 650/78
Beisatz: Hiebei ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. (T1)
- 4 Ob 91/78
Beisatz: Persönlichkeitsrecht (T2)
Veröff: SZ 51/146
- 6 Ob 813/80
Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 813/80
Vgl auch; Beisatz: Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes, wie der körperlichen Unversehrtheit, indiziert in gewissen Maße die Rechtswidrigkeit. Gegenüber dem absoluten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit muss das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung (Anzünden eines Grillers) deren Gefährlichkeit vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen ist, zurücktreten. (T3)
- 1 Ob 658/83
Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492
- 7 Ob 602/85
Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei ist zu berücksichtigen, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit). (T4)
- 1 Ob 36/89
Beisatz: Dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T5)
Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991/796 = ÖBl 1991,161
- 1 Ob 25/91
Auch; Veröff: JBl 1992,253
- 7 Ob 34/91
Beisatz: Dem Werkunternehmer ist das Wissen seines Erfüllungsgehilfen, das dieser in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erworben hat, zuzurechnen. (T6)
Veröff: VersRdSch 1992,366 = VersR 1993,639
- 3 Ob 534/93
Veröff: SZ 66/172
- 3 Ob 87/93
Veröff: SZ 66/141
- 3 Ob 501/94
Veröff: SZ 67/92
- 6 Ob 2018/96z
Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2018/96z
Beis wie T5; Veröff: SZ 69/113
- 7 Ob 2132/96x
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2132/96x
Auch; Beisatz: Trotz der Gefährlichkeit für andere Personen ist ein Handeln, das zu einem Schaden geführt hat, nur dann rechtswidrig, wenn die zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen wurde. (T7)
- 6 Ob 2071/96v
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2071/96v
Beis wie T5
- 6 Ob 2300/96w
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (so schon SZ 61/210). (T8)
- 6 Ob 2228/96g
Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2228/96g
Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 70/42
- 6 Ob 225/97z
Beis wie T8
- 6 Ob 245/97s
Auch; Beis wie T8
- 9 Ob 69/98g
Auch
- 2 Ob 153/98h
Auch
- 6 Ob 21/99b
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen. (T9)
Veröff: SZ 72/39
- 6 Ob 322/98s
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Stets entscheiden die Umstände des Einzelfalls, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt. (T10)
- 6 Ob 289/98p
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 201/98x
Auch; Beisatz: Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen. (T11)
Veröff: SZ 72/55
- 7 Ob 49/98a
Vgl; Beisatz: Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Herrschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichtet war. (T12)
- 6 Ob 171/99m
Vgl auch; Beis wie T8
- 6 Ob 78/00i
Auch; Beisatz: An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein dieses rechtfertigendes Interesse. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen, und zwar auch nicht im Weg einer umfassenden Interessenabwägung. (T13)
- 6 Ob 149/01g
Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 74/117
- 6 Ob 168/01a
Beis wie T8; Beisatz: Die als "Menschenhatz" krass formulierte Kritik an der Berichterstattung angesichts der darin verbreiteten Inhalte beruht im Kern auf einem richtigen Sachverhalt, weil die Darstellung des auch verbal massiv angegriffenen Politikers im Zusammenhang mit dem Inhalt der Berichterstattung beim Zeitungsleser Assoziationen zu einer "Hatz" im Sinn der Verfolgung und Einkreisung von Flüchtigen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2 , 1483), jedenfalls im Sinn einer Beschimpfung und Verfolgung von Personen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 419) hervorruft (so auch schon
6 Ob 149/01g). Diese auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik ist nicht rechtswidrig. (T14)
- 6 Ob 191/01h
Beis wie T8
- 6 Ob 250/03p
Vgl; Beis wie T8
- 6 Ob 245/04d
Beis wie T8; Beisatz: Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein. (T15)
- 6 Ob 321/04f
Vgl auch; Beis wie T8
- 4 Ob 52/06k
Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T16)
- 5 Ob 168/08d
- 4 Ob 113/10m
Beisatz: Die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter indiziert in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit. (T17)
- 4 Ob 192/10d
Beis wie T3 nur: Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes indiziert in gewissen Maße die Rechtswidrigkeit. (T18)
- 8 Ob 52/11x
- 3 Ob 27/14p
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 27/14p
Vgl aber; Beisatz: Einschränkend: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht. (T19)
- 1 Ob 97/15v
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T20)
- 3 Ob 111/16v
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 111/16v
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18
- 1 Ob 153/16f
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 153/16f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T18
- 1 Ob 186/16h
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 186/16h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18
- 3 Ob 236/17b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; nur T18; Beisatz: Hier: Ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war. (T21)
- 7 Ob 78/18y
Beis wie T10
- 6 Ob 206/19s
- 1 Ob 158/21y
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung eines Polizisten bei der Verfolgung einer einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen Person. (T22)
- 7 Ob 197/21b
Beisatz: Hier: EV nach
§ 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T23)