RS OGH 1975/11/6 2Ob208/75, 2Ob68/76, 8Ob210/79, 2Ob110/81 (2Ob111/81), 2Ob162/82, 2Ob38/84, 7Ob33/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1975
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Norm

ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D5

Rechtssatz

Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält (hier: Ordensbruder, der für seine Arbeit aus dem Fonds der Ordensmitglieder erhalten wird).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 208/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 2 Ob 208/75
    Veröff: SZ 48/119 = RZ 1976/84 S 155 = ZVR 1976/320 S 337
  • 2 Ob 68/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 2 Ob 68/76
    nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der die Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. (T1)
  • 8 Ob 210/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 210/79
    Auch; Beisatz: Landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmer. (T2) Veröff: ZVR 1980/231 S 221
  • 2 Ob 110/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 110/81
    Auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T3) Veröff: ZVR 1982/188
  • 2 Ob 162/82
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 162/82
    nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der die Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. (T4)
  • 2 Ob 38/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 38/84
    nur T1
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    nur T4; Beisatz: Für solche Hilfskräfte kann der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden. (T5)
  • 2 Ob 333/01m
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 333/01m
    nur T1
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Beisatz: Der Schädiger soll durch Mehrleistungen des Verletzten oder unentgeltliche Hilfe von Dritten nicht entlastet werden. (T6)
  • 6 Ob 75/08k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 75/08k
    Auch; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T7)
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren: Der Vater setzt seine Arbeitskraft für die Belange seines Klosters ein; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T8)
    Veröff: SZ 2017/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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