Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Kosten des Transportes in die Heimat sind Heilungskosten, da hiezu jeder durch die Körperverletzung und die dadurch hervorgerufene Krankheit verursachte Aufwand zählt (ZVR 1957/61), die der Schädiger nach § 1325 ABGB zu bestreiten hat; ersatzberechtigt ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021