RS OGH 1975/11/10 1Ob145/75 (1Ob230/75, 1Ob231/75), 7Ob519/89, 10Ob66/99z, 9Ob88/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §535
ABGB §553
ABGB §658
ABGB §662

Rechtssatz

Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( §§ 658, 662 ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 145/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 145/75
    NZ 1977,121
  • 7 Ob 519/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 519/89
    Ähnlich; nur: Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen. (T1) Beisatz hier: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" und des Begünstigen als "Erben" nicht von ausschlaggebender Bedeutung, mögen derartige Wendungen auch Indizien für die Einsetzung eines Erben sein. (T2)
  • 10 Ob 66/99z
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
    Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" kann ein Indiz für die Einsetzung eines Erben sein. (T3); Veröff: SZ 72/179
  • 9 Ob 88/04p
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 88/04p
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012236

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00145_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten