Norm
ABGB §535Rechtssatz
Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( §§ 658, 662 ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012236Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00145_7500000_001