Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Das Ziehen von bestimmten Schlüssen im Tatsachenbereich, das in konkreten Feststellungen seinen Niederschlag findet, gehört zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes, von denen das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043251Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00293_7500000_004