Norm
ZPO §515Rechtssatz
Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind unanfechtbar. Sie können daher auch nicht mit verbundenem Rekurs (§ 515 ZPO) bekämpft werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anfechtbarkeit, AufhebungsbeschlüsseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022