Norm
DSt 1872 §2 JRechtssatz
In der Annahme und Ausführung des einem als Hausverwalter tätigen Rechtsanwalt erteilten Auftrages des Hauseigentümers, den Mietern die Rechnungslegung gemäß § 9 MG so lange zu verweigern, als kein entsprechender gerichtlicher Beschluß vorliege ist ein disziplinäres Verhalten des Rechtsanwaltes nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056997Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_000BKD00022_7500000_001