Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Das Berufungsgericht darf ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auch nicht mit der Begründung abgehen, daß das Erstgericht aus Beweisergebnissen sich nicht zwingend ergebende Schlüsse gezogen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043202Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00293_7500000_003