- 1 Ob 209/75
Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 209/75
- 4 Ob 504/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 504/76
- 8 Ob 552/76
Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 552/76
- 6 Ob 637/77
Entscheidungstext OGH 26.05.1977 6 Ob 637/77
- 1 Ob 602/77
Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 602/77
- 1 Ob 599/77
Entscheidungstext OGH 06.07.1977 1 Ob 599/77
- 6 Ob 697/77
Entscheidungstext OGH 21.12.1977 6 Ob 697/77
- 1 Ob 597/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 597/78
nur: Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten. (T1)
- 2 Ob 519/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 519/79
- 7 Ob 654/79
Veröff: SZ 53/7
- 4 Ob 506/80
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 506/80
nur T1
- 3 Ob 540/79
Beisatz: Kauf (T2) Veröff: SZ 53/63
- 4 Ob 581/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 581/80
Beisatz: Verbliebene unwesentliche Delle am Kotflügel - Schikaneeinwendung gerechtfertigt. (T3)
- 3 Ob 667/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 667/81
- 8 Ob 501/82
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 501/82
Veröff: RZ 1983/41 S 187
- 3 Ob 645/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 645/82
nur T1
- 1 Ob 617/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 617/83
Veröff: RdW 1984,41
- 2 Ob 656/84
- 4 Ob 1522/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 1522/88
Vgl auch
- 4 Ob 592/88
Beisatz: Darauf, ob der Werkunternehmer nur eine oder mehrere Rechnungen legt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist nur, ob der Werklohn für eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung verlangt wird. (T4)
- 2 Ob 528/89
Beis wie T4
- 3 Ob 1512/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 1512/90
Auch
- 2 Ob 530/90
Veröff: ecolex 1990,677
- 4 Ob 548/92
Aber; Beisatz: Der Übernehmer (Besteller) hat nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten. (T5)
- 10 Ob 77/98s
Auch
- 10 Ob 384/98p
Auch
- 3 Ob 291/97h
Vgl auch
- 2 Ob 320/99v
Vgl auch
- 5 Ob 200/02a
Vgl; Beisatz: Nur auf den restlichen Werklohn kommt es für Frage des Zurückbehaltungsrechts an. (T6)
- 10 Ob 45/05y
Auch
- 3 Ob 150/04m
Auch; Beisatz: Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt oder sie geradezu vereitelt hat, weiters bei ganz unbedeutenden Mängeln, vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete. Verstanden wird darunter ein krasses Missverhältnis zwischen dem (Rest)Werklohn und dem Aufwand zur Mängelbehebung. (T7)
- 6 Ob 80/05s
Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T8)
- 2 Ob 256/05v
- 5 Ob 57/06b
Beis wie T8
- 4 Ob 11/08h
nur: Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten. (T9)
- 3 Ob 142/08s
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint. (T10)
- 1 Ob 262/07x
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T11)
Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint. (T12)
- 5 Ob 108/11k
Vgl auch
- 6 Ob 77/12k
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 77/12k
Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2,7 % des Restwerklohns ? kein Leistungsverweigerungsrecht. (T13)
- 6 Ob 92/15w
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w
Vgl; Beisatz: Der Werkunternehmer muss sich im Prozess auf Schikane berufen. (T14)
- 3 Ob 176/20h
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 176/20h
Beis wie T10
- 5 Ob 191/20d
Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2.320,80 EUR - restlicher Werklohn von 18.374,80 EUR; Schikane verneint. (T15)
- 2 Ob 34/21w
Beis wie T6; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen. (T16)
- 6 Ob 6/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Im Regelfall begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, ob im Einzelfall bestimmte, näher festgestellte Mängel den Werkbesteller berechtigen, einen offenen Teil des Werklohns bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten. (T17)