Norm
FinStrG §34Rechtssatz
Wer es übernimmt, für einen anderen eine Steuererklärung zu verfassen ist auch verbunden, sich die für deren ordnungsgemäße Erstellung erforderlichen Grundlagen zu schaffen. Er darf sich daher vor allem auf Unterlagen nicht verlassen, deren Unzulänglichkeit offensichtlich ist und deren Verwendung darum die erkennbare Gefahr einer Abgabenverkürzung in sich birgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086152Dokumentnummer
JJR_19751112_OGH0002_0090OS00105_7400000_001