RS OGH 1975/11/12 9Os105/74

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Veröffentlicht am 12.11.1975
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Norm

FinStrG §34

Rechtssatz

Wer es übernimmt, für einen anderen eine Steuererklärung zu verfassen ist auch verbunden, sich die für deren ordnungsgemäße Erstellung erforderlichen Grundlagen zu schaffen. Er darf sich daher vor allem auf Unterlagen nicht verlassen, deren Unzulänglichkeit offensichtlich ist und deren Verwendung darum die erkennbare Gefahr einer Abgabenverkürzung in sich birgt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 105/74
    Entscheidungstext OGH 12.11.1975 9 Os 105/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086152

Dokumentnummer

JJR_19751112_OGH0002_0090OS00105_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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