Norm
StGB §146 B1Rechtssatz
Unrechtmäßigkeit der Bereicherung, die auch beim Betrugsdelikt ein zum gesetzlichen Tatbestand gehöriges Merkmal darstellt, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muß, liegt vor, wenn er keinen Anspruch auf die Vermehrung seines Vermögens hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022