Norm
StGB §6 DRechtssatz
Objektive Zurechnung des verpönten Erfolgs, wenn durch das rechtswidrige Verhalten des Täters das Risiko im Vergleich zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten erhöht wurde ("Risikoerhöhungslehre" - hier: Unterbleiben des Erfolgs bei rechtmäßigem Alternativverhalten).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089212Dokumentnummer
JJR_19751113_OGH0002_0130OS00085_7500000_003