RS OGH 1975/11/13 7Ob173/75, 7Ob73/77, 7Ob9/78, 7Ob33/81, 7Ob43/85, 7Ob15/90, 7Ob207/00t, 7Ob206/02y

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Veröffentlicht am 13.11.1975
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Norm

VersVG §11
VersVG §12 Abs1

Rechtssatz

Der Beginn der in § 12 Abs 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 13.11.1975 7 Ob 173/75
    Veröff: SZ 48/121 = EvBl 1976/181 S 356
  • 7 Ob 73/77
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 73/77
    Veröff: VersR 1978,955
  • 7 Ob 9/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 7 Ob 9/78
    Beisatz: In der Regel (T1) Veröff: SZ 51/32
  • 7 Ob 33/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 7 Ob 33/81
    Beisatz: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchen die Leistung verlangt werden kann. Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind (§ 11 Abs 1 VersVG) ist für die Verjährung entscheidend der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind. (T2)
  • 7 Ob 43/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 7 Ob 43/85
    Beis wie T2
  • 7 Ob 15/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 15/90
    Beis wie T2 nur: Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind (§ 11 Abs 1 VersVG) ist für die Verjährung entscheidend der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,141
  • 7 Ob 207/00t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 207/00t
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Wenn der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vergleiche dazu auch § 11 Abs 3 VersVG), wozu auch das Unterlassen der Anzeige oder die Mitwirkung bei den Erhebungen gerechnet wird, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Erhebungen bei einem korrekten Vorgehen des Versicherers beendet gewesen wären. Für das Vorliegen einer solchen besonderen Voraussetzung ist der Versicherer behauptungspflichtig und beweispflichtig (vergleiche VersE 1256). (T4)
  • 7 Ob 206/02y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 206/02y
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchen die Leistung verlangt werden kann. (T5)
  • 7 Ob 268/03t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 268/03t
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 93/13x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 93/13x
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich hängt somit auch nach Neufassung des § 12 VersVG durch die VersVG-Novelle 1994 der Beginn der ? zuvor in § 12 Abs 1 VersVG normierten ? Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab. (T6)
    Auch Beis wie T4
  • 7 Ob 139/13m
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 139/13m
    Auch Beis wie T4
  • 7 Ob 176/17h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 176/17h
  • 7 Ob 144/17b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 144/17b
  • 7 Ob 124/17m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 124/17m
    Vgl
  • 7 Ob 124/20s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 124/20s
    Auch; Beisatz: Wie nach allgemeinem Verjährungsrecht wird auch nach § 12 Abs 1 VersVG bei Teileinklagung die Verjährung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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