Norm
ABGB §509Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beurteilung der Frage, ob nur von und gegen Miteigentümern Anträge auf Benützung gestellt werden können oder ob hiezu auch der Fruchtnießer eines Anteils zur Sache legitimiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087294Dokumentnummer
JJR_19751113_OGH0002_0070OB00164_7500000_001