Norm
VersVG §12Rechtssatz
Mit dem Eintritt der Möglichkeit zur Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches, der die Abwehr der Forderungen des geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer beinhaltet, nimmt nicht auch für den Befreiungsanspruch die Verjährungsfrist ihren Anfang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080064Dokumentnummer
JJR_19751113_OGH0002_0070OB00173_7500000_001