TE Vwgh Beschluss 2003/1/23 2002/16/0268

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack und Dr. Georg Prchlik, Rechtsanwälte in Wien I, Kärntnerring 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. September 2002, Zl. ABK- 70/02, betreffend Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 3. Dezember 2002, Zl. 2002/16/0268-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen. Sie hatte nämlich diesbezüglich in ihrer Beschwerde nur Folgendes vorgebracht:

"Durch den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf amtswegige Feststellung des Sachverhalts in allen wesentlichen Punkten und ihrem Recht auf vollständige Erörterung und rechtliche Beurteilung sämtlichen Vorbringens sowie in ihrem Recht auf richtige Anwendung der massgeblichen Rechtsvorschriften verletzt."

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist erstattete die Beschwerdeführerin daraufhin folgendes Vorbringen:

"Mit Rücksicht auf die am 18.12.2002 erfolgte Zustellung bezeichnet die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Beschwerdepunkte wie folgt:

1. Die belangte Behörde hat den Sacherhalt nicht vollständig erhoben. Sie hat keine Erhebungen in die Richtung, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsbehelf ergriffen hat, unternommen. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem Recht auf amtswegige Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt. § 37 AVG gewährleistet, dass die Behörde den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen hat.

2. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vollständig auseinandergesetzt und nicht sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihrem durch § 60 AVG gewährleisteten Recht auf Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Angabe der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen verletzt.

3. Weiters ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf EUrechtskonforme Rechtsanwendung verletzt. Der Europäische Gerichtshof hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 92/12/EWG vom 25.02.1992 in seinem Urteil vom 09.03.2000 zu Rs C-437/97 ausgesprochen, dass die Einhebung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gegen Artikel 3 Absatz 2 der zitierten Richtlinie verstößt. Die Vorschreibung von Getränkesteuer an die Beschwerdeführerin erfolgte erst lange nach der zitierten Entscheidung des EuGH - nämlich am 08.01.2002. Die Vorschreibung ist daher nicht EU-rechtskonform."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65) die Auffassung, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich die in der Mängelbehebung formulierten Punkte ausschließlich als Darstellung der Beschwerdegründe, nicht aber ist ihnen ein konkretes, bestimmt bezeichnetes subjektives öffentliches Recht zu entnehmen, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, greift die Fiktion der Beschwerdrückziehung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein und war daher das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 23. Jänner 2003

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160268.X00

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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