Norm
ZPO §500 Abs2 IID2Rechtssatz
Entspricht der Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht dem § 500 Abs 2 ZPO (hier: "Wert des von der Berufung betroffenen Streitgegenstandes), so ist ein Berichtigungsauftrag seitens des OGH dann entbehrlich, wenn das Berufungsgericht das Ersturteil zur Gänze abgeändert hat, weil ein solcher Ausspruch nur dahin verstanden werden kann, daß auch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1.000,-- S übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042578Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0050OB00185_7500000_001