RS OGH 1975/11/18 5Ob185/75

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Veröffentlicht am 18.11.1975
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Norm

ZPO §500 Abs2 IID2
ZPO §500 Abs2 F2

Rechtssatz

Entspricht der Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht dem § 500 Abs 2 ZPO (hier: "Wert des von der Berufung betroffenen Streitgegenstandes), so ist ein Berichtigungsauftrag seitens des OGH dann entbehrlich, wenn das Berufungsgericht das Ersturteil zur Gänze abgeändert hat, weil ein solcher Ausspruch nur dahin verstanden werden kann, daß auch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1.000,-- S übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 185/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 5 Ob 185/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042578

Dokumentnummer

JJR_19751118_OGH0002_0050OB00185_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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