Norm
EO §381 BRechtssatz
Durch die EV soll weder die Erfüllung eines Vertrages erzwungen noch etwaige Vertragsverletzungen verhindert, sondern die Durchsetzung des Herausgabeanspruches gesichert werden (MietSlg 18755). Hiefür genügt nicht eine durch den Normalgebrauch der Sache herbeigeführte Zustandsveränderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005192Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0040OB00636_7500000_001