Norm
EKHG §1 IRechtssatz
Hat der Kläger in erster Instanz Verschuldenshaftung wegen Beschädigung einer Sache geltend gemacht, jedoch keine Tatsachen behauptet, aus welchen darauf geschlossen werden könnte, der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten, und fehlen auch Feststellungen über die Beschaffenheit des Arbeitsgerätes, so kann auch der OGH zu der im Rekurs nach § 519 Z 3 erhobenen Behauptung, der Bagger sei ein Kraftfahrzeug, im Sinne des KFG nicht Stellung nehmen.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0058116 zu zitieren.Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoIm RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013