RS OGH 1975/11/18 5Ob209/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1975
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Norm

EKHG §1 I
KFG 1967 §1 Abs4
KFG 1967 §2 Z1

Rechtssatz

Hat der Kläger in erster Instanz Verschuldenshaftung wegen Beschädigung einer Sache geltend gemacht, jedoch keine Tatsachen behauptet, aus welchen darauf geschlossen werden könnte, der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten, und fehlen auch Feststellungen über die Beschaffenheit des Arbeitsgerätes, so kann auch der OGH zu der im Rekurs nach § 519 Z 3 erhobenen Behauptung, der Bagger sei ein Kraftfahrzeug, im Sinne des KFG nicht Stellung nehmen.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0058116 zu zitieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 209/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 5 Ob 209/75

Schlagworte

Auto

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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