Hat der Kläger in erster Instanz Verschuldenshaftung wegen Beschädigung einer Sache geltend gemacht, jedoch keine Tatsachen behauptet, aus welchen darauf geschlossen werden könnte, der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten, und fehlen auch Feststellungen über die Beschaffenheit des Arbeitsgerätes, so kann auch der OGH zu der im Rekurs nach § 519 Z 3 erhobenen Behauptung, der Bagger sei ein Kraftfahrzeug, im Sinne des KFG nicht Stellung nehmen.