Verwirklicht eine Tat eine fahrlässige Tötung nach dem § 80 StGB und fahrlässige Körperverletzung nach dem § 88 StGB, besteht Idealkonkurrenz; die Tatbestände fallen kumulativ zur Last.
Vgl; Beisatz: Ein Delikt im Rahmen des § 88 StGB, auch wenn verschiedene Personen schwere und leichte Verletzungen erlitten haben. (T2) Veröff: ZVR 1980/26 S 28 (mit Anmerkung von Melnizky)
Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzungen mehrerer Personen durch ein und dieselbe Tat treten die jeweils einschlägigen Deliktsfälle des § 88 StGB untereinander sowie mit jenen der §§ 80 bzw 81 und/oder 89 StGB dann in echte Konkurrenz, wenn die Tat neben der Körperverletzung eines Menschen auch noch die Körperverletzung und/oder den Tod und/oder die Gefährdung anderer Menschen nach sich zog. (T3)