Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Ein stillschweigender Verzicht auf Überstundenentlohnung durch nicht sofortige Geltendmachung ist immer erst dann anzunehmen, wenn die verspätete Geltendmachung der Ansprüche im konkreten Fall mit Berücksichtigung auf besondere Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014