Norm
ABGB §879 AIaRechtssatz
Bei Klagen auf einen Betrag in fremder Währung ist von Amts wegen auf die devisenrechtliche Zulässigkeit des Klagebegehrens einzugehen, zumal dann, wenn der Kläger offenbar Devisenausländer, der Beklagte aber Deviseninländer ist. Dabei sind das Verpflichtungsgeschäft und die begehrte urteilsmäßige Leistungsverpflichtung devisenrechtlich gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016439Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0050OB00203_7500000_001