TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/23 2002/16/0147

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §229;
EO §7;
LAO OÖ 1996 §176;
LAO OÖ 1996 §48 Abs2 Z2;
VVG §3 Abs2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E GmbH in E, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. April 2002, Zl. Gem-523442/8-2002-Gt, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (in einer Getränkesteuerangelegenheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 2002/16/0001 verwiesen. In diesem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über den Devolutionsantrag vom 15. Juni 2001 geltend gemacht, wobei die Beschwerdeführerin in der Sache die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend den Rückstandsausweis vom 2. Jänner 2000 anstrebte. Die Zuständigkeit der belangten Behörde als Devolutionsbehörde (nach Untätigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden) erblickte die Beschwerdeführerin in der Bestimmung des § 48 Abs. 2 Z. 2 oö LAO (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 84/2002), wonach die Landesregierung in Angelegenheiten der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz war.

Mit hg. Beschluss vom 8. Jänner 2002, Zl. 2002/16/0001-2, wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von drei Monaten aufgetragen, den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am 23. Jänner 2002 zugestellt.

Erst am 26. April 2002 - und somit außerhalb der gesetzten Frist - wurde die von der belangten Behörde mit 22. April 2002 datierte Vorstellungsentscheidung Zl. Gem-523442/8-2002-Gt, der Beschwerdeführerin (und dem Verwaltungsgerichtshof) zugestellt und damit erlassen.

Mit diesem Bescheid wurde der Devolutionsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die belangte Behörde sei als Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises nicht zuständig, weil sie nicht Abgabenbehörde zweiter Instanz sei.

Das hg. Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 2002/16/0001 wurde daraufhin gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2002 richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Stattgebung ihres Devolutionsantrages verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 36 Abs. 2 VwGG lautet:

"(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."

Ein Bescheid ist erst mit seiner Zustellung erlassen (vgl. z. B. Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 1 zu § 97 BAO uva.).

Nach ständiger hg. Judikatur geht mit ungenütztem Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Sachkompetenz auf den Verwaltungsgerichtshof über (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 534 Abs. 2 und 3 referierte hg. Judikatur). Ein von der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde verspätet erlassener Bescheid ist ungeachtet des Umstandes, dass er ebenfalls eine Klaglosstellung bewirkt, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (Dolp a.a.O. 535 Abs. 2), was vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur aufgegriffen wird, wenn die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wird (Dolp a.a.O. 535 Abs. 3 und 4).

Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ausdrücklich Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, führt dies hier dennoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grund, weil Folgendes zu beachten ist:

§ 48 Abs. 2 Z. 2 der oö LAO hatte bis zur Novelle LGBl. Nr. 84/2002 folgenden Wortlaut:

"(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten

...

2. der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Landesregierung;"

Seit der zitierten Novelle lautet die genannte Bestimmung wie folgt:

"(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten

...

2. der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat,"

Die von der (unzuständig gewordenen) belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Devolutionsantrages vom 15. Juni 2001 erfolgte somit zu Recht, weil das Verfahren zur Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung noch dem Verfahren zur Schaffung des Exekutionstitels zuzurechnen ist (vgl. § 176 oö LAO bzw. § 229 BAO) ist und nicht dem Vollstreckungsverfahren selbst (vgl. dazu insbesondere Jakusch in Angst, Kommentar zur EO Rz 98 und 99 zu § 7 EO und die dort angeführte Judikatur sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch5 unter E 3a zu § 3 Abs. 2 VVG referierte hg. Judikatur; weiters Stoll, BAO Komm III 2380, 2381).

Der Beschwerdeführer ist daher im Ergebnis dadurch, dass die (zufolge Ablaufs der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist unzuständig gewordene) belangte Behörde den Devolutionsantrag wegen einer in einem anderen Grund gelegenen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, im geltend gemachten Recht nicht verletzt worden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG).

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160147.X00

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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