RS OGH 1975/11/18 5Ob225/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1975
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Norm

AußStrG §9 A2c
GBG §119 Z1
GBG §122 Abs1
GBG §126 Abs2

Rechtssatz

Wer - wenn auch gesetzwidrig - vom erstgerichtlichen Beschluß nicht verständigt wurde, dessen Zustellung auch nicht begehrt und ihn nicht angefochten hat, ist nicht berechtigt, unmittelbar eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verlangen, ohne zunächst Abhilfe durch das zuständige Rekursgericht versucht zu haben (Hier Grundbuchssache).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 225/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 5 Ob 225/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006853

Dokumentnummer

JJR_19751118_OGH0002_0050OB00225_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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