Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Wer - wenn auch gesetzwidrig - vom erstgerichtlichen Beschluß nicht verständigt wurde, dessen Zustellung auch nicht begehrt und ihn nicht angefochten hat, ist nicht berechtigt, unmittelbar eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verlangen, ohne zunächst Abhilfe durch das zuständige Rekursgericht versucht zu haben (Hier Grundbuchssache).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006853Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0050OB00225_7500000_001