- 8 Ob 225/75
Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 225/75
Veröff: SZ 48/123 = EvBl 1976/169 S 328 = JBl 1977,88 mit kritischer Anmerkung von Pfersmann
- 8 Ob 146/77
Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 146/77
Veröff: SZ 50/156
- 2 Ob 40/79
Veröff: SZ 52/66 = EvBl 1980/24 S 75
- 2 Ob 7/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 2 Ob 7/80
Auch
- 8 Ob 76/80
Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 76/80
Auch
- 8 Ob 166/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 166/83
Auch; Veröff: RZ 1985/12 S 64
- 4 Ob 167/85
Auch; Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,447 (Albert)
- 8 Ob 38/86
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 166/83; Beisatz: War der Helfer aber mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er zu deren Verrichtung keiner Weisung im Sinne von Anweisung oder Unterweisung mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar. (T1)
- 2 Ob 24/86
Auch
- 2 Ob 9/85
Auch; Beisatz: Hier: Mitwirkung eines Jugendlichen bei Zeltabbau. (T2)
- 10 ObS 212/88
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 34/89
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die vom Bauherrn laut Vereinbarung mit der Baufirma beigestellte Hilfskraft, die bei der Montage des Dachstuhls durch einen sachkundigen Monteur der Baufirma behilflich ist und hiebei einen Unfall erleidet, genießt Versicherungsschutz. (T3)
- 10 ObS 9/89
Auch: Beis wie T1
- 10 ObS 126/95
Auch; nur: Die Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt. (T4)
Beisatz: Auch der kann also als eingegliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift. (T5)
Veröff: SZ 68/138
- 2 Ob 2411/96i
Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 2411/96i
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 42/97t
nur T4; Beis wie T5
- 3 Ob 172/97h
nur T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/236
- 9 ObA 322/98p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Leiharbeitsverhältnis. (T6)
- 2 Ob 353/97v
- 2 Ob 301/99z
Beis wie T1; Beis wie T5
- 7 Ob 280/99y
Beis wie T1; Beis wie T5
- 6 Ob 88/01m
Vgl auch
- 10 ObS 39/02m
Beisatz: Hier: Unfall bei Tätigkeit für die eigene Jagdgesellschaft. (T7)
- 10 ObS 247/03a
nur T4
- 2 Ob 24/05a
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2005/75
- 2 Ob 48/07h
Vgl Beis wie T5; Beisatz: Es genügt die Bereitschaft, sich während seiner Tätigkeit im fremden Aufgabenbereich den Weisungen des fremden Unternehmers oder des von diesem bestellten Aufsehers zu unterwerfen. (T8)
Beisatz: Ob von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO. (T9)
- 9 ObA 56/07m
- 2 Ob 122/09v
Vgl auch; Vgl Beis wie T8; Auch Beis wie T9
- 2 Ob 13/10s
Vgl auch; Beis wie T9
- 2 Ob 27/11a
Beis wie T5; Beis wie T9
- 10 ObS 178/12t
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
Vgl; Beisatz: Auch eine Tätigkeit nach
§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG, die für einen Unternehmer erbracht wird, der sein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausübt, steht unter Unfallversicherungsschutz. (T10)
Beisatz: Mangels Vorliegens eines Betriebs gelangt jedoch für den Helfer eines „Pfuschers“
§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht zur Anwendung. (T11)
- 2 Ob 26/12f
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 26/12f
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären. (T12)
- 2 Ob 243/14w
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 243/14w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
- 2 Ob 109/15s
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 109/15s
Auch; Beis wie T9
- 9 ObA 49/18y
Beis wie T9
- 2 Ob 209/17z
Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/102
- 9 ObA 39/19d
nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T13)
- 2 Ob 28/20m
Vgl; Beisatz: Hier: Unterstützung eines Bergführers bei einer geradezu typischen Aufgabe im Rahmen der Bergführertätigkeit. (T14)
- 2 Ob 77/21v
Beis wie T9