Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Prozesskosten können Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich - rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist, zum Beispiel wenn einer Partei Prozesskosten durch Verschulden eines Dritten verursacht wurden (SZ 34/34 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022827Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016