Norm
StVO §9 Abs1Rechtssatz
Der allgemeine Rechtssatz, dass eine Verwirkung des Vorrangs durch ein verkehrswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten nicht eintritt, gilt auch für den Fall, als der bevorrangte Verkehrsteilnehmer im Zuge seines Überholmanövers vor dem Zusammenstoß über eine Sperrfläche fährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014