RS OGH 1975/11/19 8Ob231/75, 2Ob100/82, 2Ob33/94, 2Ob197/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1975
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Norm

StVO §9 Abs1
StVO §19 Abs1 AIId
StVO §55 Abs4

Rechtssatz

Der allgemeine Rechtssatz, dass eine Verwirkung des Vorrangs durch ein verkehrswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten nicht eintritt, gilt auch für den Fall, als der bevorrangte Verkehrsteilnehmer im Zuge seines Überholmanövers vor dem Zusammenstoß über eine Sperrfläche fährt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 231/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 231/75
  • 2 Ob 100/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 100/82
    Vgl; Beisatz: Es besteht kein Anlass, den Fall anders zu beurteilen, wenn sich in der Fahrbahnmitte an Stelle einer Sperrfläche eine Sperrlinie befindet (Haftung angenommen). (T1)
    Veröff: ZVR 1983/233 S 280
  • 2 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 2 Ob 33/94
    Abweichend; Beisatz: Wird in dieser allgemeinen Form, die eine uneingeschränkte Sichtmöglichkeit zur Voraussetzung hatte, nicht mehr aufrecht erhalten. (T2)
  • 2 Ob 197/13d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 197/13d
    Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Alleinverschulden eines sich im Gleisbereich und auf Sperrfläche vorfahrenden Motorradfahrers gegenüber grundsätzlich benachrangter Radfahrerin. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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