Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016