Norm
ZPO §350Rechtssatz
Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im § 350 ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040558Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014