Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Für die strafrechtliche Relevanz einer Drohung genügt es, dass sie für den Bedrohten ernst gemeint scheint, gleichgültig, ob der Täter die Absicht oder die Möglichkeit hatte, seine Drohung zu verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020