Norm
ABGB §878Rechtssatz
Wer sich als Vertreter eines anderen ausgegeben hat , ist verpflichtet , den späterhin erkannten Mangel seiner Vollmacht dem Dritten mitzuteilen ; er haftet für den durch sein Verschulden beim Dritten eingetretenen Schaden , zu dem insb auch die Kosten eines erfolglosen Prozesses gegen den unwirksam Vertretenen gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016429Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0010OB00297_7500000_002