Norm
B-VG Art15 Abs9Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Landesgesetz enthaltene zivilrechtliche Regelung durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt ist, ist auf den engen inneren Zusammenhang abzustellen, dieser ist zB zwischen einer Bestimmung über eine Schaden erzeugende Maßnahme und der über den Ersatz dieses Schadens gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053207Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013