Norm
VersVG §156 Abs3Rechtssatz
Das Verteilungsverfahren im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG setzt nicht voraus, dass bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (§ 156 Abs 2 VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nach § 156 Abs 3, 2.Satz im Verteilungsverfahren durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen, wenn er mit ihrer Geltendmachung bei entsprechender Sorgfalt rechnen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019