Norm
StGB §105 Abs1 A2Rechtssatz
Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft von einer gewissen Stärke, zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen das Opfer richtet und darauf abzielt, dieses zu einem unwillkürlichen Verhalten zu zwingen oder zu einem willkürlichen Verhalten zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020