RS OGH 1975/11/20 10Os69/75, 12Os150/79, 12Os119/82, 13Os8/14x, 15Os155/14d, 12Os76/16t, 13Os125/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1975
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Norm

StGB §105 Abs1 A2

Rechtssatz

Sichtbare Merkmale und Verletzungsspuren sind ebenso wie die Verursachung von Schmerzen keine Kriterien der Gewalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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