Norm
VersVG §156 Abs3Rechtssatz
Ersatzforderungen des Verletzten sind mit solchen des Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar gleichrangig zu behandeln und verhältnismäßig zu befriedigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019