Norm
StGB §38Rechtssatz
Für die Anrechenbarkeit einer in einem anderen Strafverfahren erlittenen Vorhaft genügt es, daß nur ein Teil der Tathandlungen, die Gegenstand der Verurteilung sind, vor der erlittenen Vorhaft verübt wurde und somit nur insoweit eine Einbeziehung in jenes Verfahren, in welchem die Vorhaft verhängt wurde, möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091139Dokumentnummer
JJR_19751121_OGH0002_0130OS00130_7500000_001