RS OGH 1975/11/21 13Os130/75, 9Os10/76, 12Os49/79, 13Os47/80, 11Os38/84, 13Os69/84, 13Os30/87

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Veröffentlicht am 21.11.1975
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Norm

StGB §38

Rechtssatz

Für die Anrechenbarkeit einer in einem anderen Strafverfahren erlittenen Vorhaft genügt es, daß nur ein Teil der Tathandlungen, die Gegenstand der Verurteilung sind, vor der erlittenen Vorhaft verübt wurde und somit nur insoweit eine Einbeziehung in jenes Verfahren, in welchem die Vorhaft verhängt wurde, möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091139

Dokumentnummer

JJR_19751121_OGH0002_0130OS00130_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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