Norm
ZPO §577 Abs1Rechtssatz
Die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018