Norm
StPO §226Rechtssatz
Bezüglich eines Angeklagten, dessen Verhandlungsfähigkeit nicht außer Zweifel steht, darf - vor Behebung dieser Zweifel - eine Hauptverhandlung nicht angeordnet werden bzw ist die etwa trotzdem angeordnete Hauptverhandlung zu vertagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097914Dokumentnummer
JJR_19751125_OGH0002_0130OS00154_7500000_001