RS OGH 1975/11/26 1Ob229/75, 3Ob229/99v, 7Ob137/02a, 8Ob205/02h, 3Ob190/03t, 5Ob238/10a, 8Ob48/12k,

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Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1392 E

Rechtssatz

Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. Dabei kann das Treuhandverhältnis in der regelmäßigen Form der fiduziarischen Treuhand oder aber als auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand ausgestaltet sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 229/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 229/75
    QuHGZ 1976 3/142
  • 3 Ob 229/99v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 229/99v
    nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T1)
    Beisatz: Dementsprechend wird dem Zedenten im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zuerkannt. (T2)
    Veröff: SZ 73/99
  • 7 Ob 137/02a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 137/02a
    Auch; nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T3)
  • 8 Ob 205/02h
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 205/02h
    Auch; Beisatz: Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des § 1392 ABGB nicht. (T4)
    Beisatz: Liegt bloße Einziehungsermächtigung vor, ist die Sachlegitimation des sich darauf berufenden Klägers zu verneinen. (T5)
  • 3 Ob 190/03t
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 190/03t
    nur T1
  • 5 Ob 238/10a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 238/10a
    Auch; Beisatz: Wurde der Anspruch nur zur Geltendmachung abgetreten, bedeutet eine solche Inkassozession für den Zedenten aber nicht die Aufgabe seines Anspruchs ohne Gegenleistung, weil der Zessionar verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. (T6)
  • 8 Ob 48/12k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 48/12k
    nur T1
  • 4 Ob 183/11g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten steht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht übertragen wird, nicht entgegen. (T7)
  • 8 Ob 33/13f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 33/13f
    nur T1; Beisatz: Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen. (T8); Veröff: SZ 2013/45
  • 7 Ob 12/17s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
    Auch
  • 4 Ob 21/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
    Beis wie T8
  • 7 Ob 85/21g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 85/21g
    nur T1; nur: Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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