Norm
StGB §169Rechtssatz
Brandstiftung an einer mit Miteigentum des Täters stehenden Sache ist nicht dem § 169 Abs 1 StGB, sondern der speziellen Norm des § 169 Abs 2 StGB zu unterstellen. Die Feuersbrunst muß sohin eine Gefahr für das (Miteigentum) Eigentum des Dritten "in großem Ausmaß" herbeigeführt haben, was bei einem Schaden unter einhunderttausend Schilling nicht der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094846Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0130OS00122_7500000_004