Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Soweit eine Person in ihrem Erwerb oder Fortkommen Schaden leidet, weil ein Bürgermeister Äußerungen (zB er werde der Gendarmerie den Auftrag erteilen, Grundstücke zu räumen, wenn Wohnungen oder Zugmaschinen aufgestellt werden) abgibt, kann - Rechtswidrigkeit unterstellt - die Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG grundsätzlich in Anspruch genommen werden; die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016