RS OGH 1975/11/26 1Ob171/75, 1Ob47/89, 9ObA228/93, 6Ob33/95, 1Ob303/97h, 1Ob140/98i, 1Ob206/98w, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
AHG §1 Ba
AHG §1 Ca3
AHG §9 Abs5

Rechtssatz

Soweit eine Person in ihrem Erwerb oder Fortkommen Schaden leidet, weil ein Bürgermeister Äußerungen (zB er werde der Gendarmerie den Auftrag erteilen, Grundstücke zu räumen, wenn Wohnungen oder Zugmaschinen aufgestellt werden) abgibt, kann - Rechtswidrigkeit unterstellt - die Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG grundsätzlich in Anspruch genommen werden; die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 171/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 171/75
  • 1 Ob 47/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 47/89
    Ähnlich; Veröff: SZ 63/26 = MR 1990,96
  • 9 ObA 228/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 9 ObA 228/93
    Auch; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig. (T1); Beisatz: Kann ein Anspruch gegen das Organ wegen der im AHG gegebenen Beschränkungen - aus welchen Gründen immer - nicht erhoben werden, so kann dieser Anspruch auch nicht subsidiär nach dem ABGB geltend gemacht werden. (T2)
  • 6 Ob 33/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 33/95
    Auch
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Ähnlich; Beisatz: Wenn eine "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 Abs 1 beziehungsweise § 9 Abs 5 AHG. (T3)
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht daran anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Besteht ein solcher Zusammenhang, so soll das Organ nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können. (T4)
  • 1 Ob 206/98w
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 206/98w
    Ähnlich; Beisatz: Auch auf § 1330 ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom beklagten Schulleiter in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG abgegeben wurden. (T5)
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    Vgl; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage ist dann unzulässig. (T6); Beisatz: Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß § 1330 ABGB geklagt werden. (T7); Veröff: SZ 72/5
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/54
  • 1 Ob 18/06p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
    nur T4; Beisatz: Hier: Presseaussendung des Rektors einer Universität. - ausreichen enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe. (T8)
  • 6 Ob 23/08p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 23/08p
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T9); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach § 52 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T10)
  • 1 Ob 190/08k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 190/08k
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/43
  • 1 Ob 181/09p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 181/09p
    Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob ein klagsabweisendes Urteil wegen Unschlüssigkeit der Klage als Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachenbehauptungen über die Qualität der als Klagevertreter eingeschrittenen Rechtsanwälte gewertet werden kann und Amtshaftungsansprüche begründen kann. (T11)
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Ähnlich
  • 1 Ob 79/12t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 79/12t
    Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T12); Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T13)
  • 1 Ob 186/13d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 186/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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