Norm
ABGB §1233 DRechtssatz
Das Eigentum der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum nach Bruchteilen; kein einseitiges Verfügungsrecht eines Ehegatten über ein der Gütergemeinschaft unterliegendes Vermögen; der einzelne Teilhaber ist nicht Eigentümer der ganzen Sache, sondern nur seines Anteils, weshalb sich der andere Anteil für ihn als fremdes Eigentum darstellt, das im Falle einer von ihm begangenen Brandstiftung gefährdet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022330Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0130OS00122_7500000_001